Medizinische Hilfsmittel


Nach dem Sozialgesetzbuch SGB V § 33 sind Hilfsmittel  Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Dazu gehören:

 

Sie können diese Hilfsmittel entweder privat oder – was für viele Hilfsmittel zutrifft – nach Verordnung durch Ihren Arzt auf Rezept bei uns erhalten.

 

Außerdem unterstützen wir Sie bei der Beantragung von sogenannten Pflegehilfsmitteln.

 

Die für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) leistungspflichtigen Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV definiert.  Hier finden sich alle Regelungen rund um das Thema Hilfsmittel auf Rezept.

So ist dort die Zuzahlung für Hilfsmittel auf Rezept geregelt, wobei der Gesetzgeber hierbei zwischen zwei Gruppen unterscheidet:

  • Bei zum Gebrauch bestimmten Hilfsmitteln leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung von 10% des Abgabepreises, mindestens 5 € und höchstens 10 €, aber nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels. Hilfsmittel zum Gebrauch sind u. a. Kompressionsstrümpfe, Bandagen, Inhalationsgeräte und Stehhilfen.
  • Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch – das sind z. B. Inkontinenzeinlagen, Lanzetten und Kanülen – beträgt die Zuzahlung 10 % pro Packung; die maximale Zuzahlung beträgt jedoch 10 €/Monat je Indikation.

Bei einigen Hilfsmitteln oder ab einem bestimmten Preis  ist das Einholen einer Genehmigung bei der jeweiligen Krankenkasse erforderlich. In solchen Fällen holen wir als Apotheke zunächst eine schriftliche Genehmigung bei der zuständigen Kasse ein.

 

Mit unserem umfangreichen Angebot an Krankenpflege- und medizinischen Hilfsmittel stellen wir eine in unserem ländlichen Raum eine optimale Versorgung sicher.

 

Erfahren Sie mehr darüber, wie wir Sie mit Hilfsmitteln  unterstützen können: